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Umgang in Zusammenhang mit Spenden, Schenkungen, Zuwendungen

von Lars Krämer

Veränderungen im Verfahren zur Annahme von Spenden

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

mit der Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung zum 01.01.2014 wurde, wie bereits mehrfach kommuniziert, auch der Umgang mit Spenden/ Schenkungen/ Zuwendungen neu geregelt. Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister, den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten (in der Stadt Plauen nur dem Oberbürgermeister und den Bürgermeistern). Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss. In der Stadtratssitzung am 30.06.2015 wurde die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Plauen für Zuwendungs- und Vergabeangelegenheiten beschlossen (Mitteilungsblatt vom 04.09.2015).  Gemäß § 9 Nr. 9 der Hauptsatzung der Stadt Plauen entscheidet somit vom 05.09.2015 an der Finanzausschuss über die Annahme von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen.

 

Eine Spendenbescheinigung an den Spender darf nur ausgestellt werden, wenn ein gemeinnütziger, steuerbegünstigender Zweck gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 1 bis 25 Abgabenordnung vorliegt.

 

Zukünftig müssen alle Spenden nur einmal in Vorbereitung der Verwaltungsvorlage „Annahme von eingegangenen Spenden“ der Stadtkasse gemeldet werden. Die Termine hierfür werden im Mitarbeiterportal bekanntgegeben und sind unbedingt einzuhalten.

 

Im beigefügten Dokument ist die zukünftige Verfahrensweise in Bezug auf Geld- und Sachspenden beschrieben. Darüber hinaus erhalten Sie die Vorlage „Meldung Zuwendung, Spenden, Schenkungen Geld und Sachen“, welche für die Meldung der Geld- oder Sachspende (je ein Tabellenblatt) zu verwenden ist.  Wird vom Spender eine Spendenbestätigung gewünscht, ist in diesem Fall der steuerbegünstigende Zweck unter Angabe der entsprechenden Nr. des § 52 Absatz 2 AO einzutragen.

 

Bitte verwenden Sie ausschließlich nur noch die neue Vorlage. 

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass die vollständige ordnungsgemäße Meldung über Spenden/ Schenkungen/ Zuwendungen im Aufgabenbereich des Fachamtes liegt.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Ute Göbel

 

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