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von Caroline Hantsch
Änderung des § 14 Abs. 3 TVöD - Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir möchten Sie gern über eine tarifliche Änderung informieren.
Durch § 1 Abs. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 7. Februar 2017 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 wird § 14 Abs. 3 TVöD wie folgt geändert:
„Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA ergeben hätte.“
Der bisherige Satz 2 („Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts des Beschäftigten“) ist gestrichen worden.
Dies bedeutet, dass die Berechnung der persönlichen Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 1. März 2018 für alle Entgeltgruppen einheitlich erfolgt.
Ab dem 1. März 2018 wird die persönliche Zulage unabhängig von der Entgeltgruppe nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA ergeben hätte, berechnet.
Für alle Beschäftigten der EG 1 bis EG 8, welche aktuell eine Zulage i. H. v. 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, ändert sich ab 1. März 2018 die Berechnungsmethode. Nach der in Kraft tretenden Neuregelung des § 14 Abs. 3 TVöD wird auch diesen Beschäftigten ab 1. März 2018 anstelle der 4,5 % eine Zulage i. H. d. fiktiven Höhergruppierungsdifferenz gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD (stufengleich) gewährt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeiterin.
Mit freundlichen Grüßen
Silvana Karliner