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von Caroline Hantsch
Der Arbeitgeber ist seit dem 01.01.19 verpflichtet, Arbeitnehmer und Beamte, welche grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erwerbstätig sind, dem entsprechenden Sozialversicherungsträger zu melden.
Grund dafür ist der Schutz vor doppelter Beitragszahlung der Sozialversicherung, Lohndumping und Schwarzarbeit.
Wichtig für alle Arbeitnehmer: Alle Dienst- und Fortbildungsreisen, die im Ausland ausgeübt werden, müssen uns mindestens zwei Wochen vor Beginn der Reise gemeldet werden, da ein entsprechender Nachweis „A1 Bescheinigung“ bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt und genehmigt werden muss.
Trifft dies nicht zu, darf die Reise nicht angetreten werden. Es drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich, auch können die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates sofort eingezogen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gehaltsstelle