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Neue Regelung zur Testpflicht (Rückkehr aus Urlaub, Kur, u.ä.)

von Antje Kubon

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die SächsCoronaSchVO wurde zum 16.07.2021 aktualisiert.

Neu enthalten ist eine Regelung zur Testpflicht von Beschäftigten (§ 9 Abs.1a SächsCoronaSchVO).

Diese besagt:

„Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.“

Diese Regelungen gelten auch für Rückkehrer von "Kur", "Krank" und von sonstigen Abwesenheiten.

 

Die Testpflicht gilt nicht für Personen,

  1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
  2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

(siehe § 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO)

 

Zur Nachweisführung legen Sie bitte die Test- oder Impfnachweise Ihrem vorgesetzten Leiter zur Einsichtnahme vor.

Sollten Sie einen dokumentierten beaufsichtigten Test benötigen, wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Leiter.

 

 

Plauen, den 20.07.2021

 

Danke für Ihre Unterstützung und bleiben Sie gesund!

Carola Blume-Brake

Fachgebietsleiterin Personal/Organisation

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