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von Lisa-Marie Seifert
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
entsprechend der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt ab einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 die Verpflichtung, dass sich Mitarbeiter im direkten Bürgerkontakt zweimal wöchentlich testen oder testen lassen müssen. Der Nachweis ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
Diese Testpflicht wird ab 16.09.2021 eingeführt. Die Selbsttests werden durch das Fachgebiet Personal / Organisation zur Verfügung gestellt und sind durch den jeweiligen Bereich umzusetzen. Die Handhabung hat sich aufgrund der hohen Impfbereitschaft im Haus als beste Lösung abgezeichnet.
Die Testpflicht gilt nicht für Personen die nachweisen,
a) dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen
oder
b) dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Den schriftlichen Nachweis zum Selbsttest finden Sie hier:
Weiterhin sind wir verpflichtet eine Kontaktdatenerfassung von Besuchern und Besucherinnen nachzuweisen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: