Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter RKI - Genesenennachweis
Weiterhin gibt es Neuerungen im Bereich der Isolation und Quarantäne. Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen werden die Regelungen zur Absonderung für auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen einheitlich am 23. Januar 2022 anpassen.
Für Isolation und Quarantäne gilt:
Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten für:
- Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung)
- Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
- Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
- Genesene mit zusätzlicher Impfung
- Mit dem J&J-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind
Nähere Informationen finden Sie unter Bundesministerium für Gesundheit - Quarantäne