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Änderung des Postgesetzes macht Anpassungen im Verwaltungsrecht erforderlich

von Nicole Drechsel

Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. Juli 2024 zugestimmt. Die Verkündung des Gesetzes vom 15. Juli 2024 erfolgte im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 236.

Das neue Postgesetz (Artikel 1 PostModG) sieht in § 18 Absatz 1 neue Laufzeitvorgaben für inländische Briefsendungen und Pakete vor. Im Jahresdurchschnitt müssen jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Bisher sah § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen grundsätzlich im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen.

Die Verlängerung der Postlaufzeiten macht eine Anpassung der im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) enthaltenen Bekanntgabe- bzw. Zustellfiktionen erforderlich. Artikel 2 und 3 des Post- ModG enthalten entsprechende Änderungen. In § 15 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 VwVfG sowie in § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 VwZG wird jeweils die Bekanntgabe- bzw. Zustellfiktion von drei Tagen auf vier Tage verlängert. Entsprechende Änderungen sind ebenfalls in anderen Verfahrensordnungen, beispielsweise in der Zivilprozessordnung (Artikel 5 PostModG), in der Verwaltungsgerichtsordnung (Artikel 11 PostModG), in der Abgabenordnung (Artikel 20 PostModG) und im SGB X (Artikel 33 PostModG) vorgesehen. Die Änderungen des VwVfG und des VwZG (und der übrigen Verfahrensordnungen) treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäß der Übergangsvorschrift in § 112 Absatz 4 Postgesetz gelten bis einschließlich 31. Dezember 2024 noch die bisherigen Laufzeitvorgaben des § 2 Nummer 3 Satz 1 PUDLV.

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