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Änderungen 01.01.2023 Meldung Arbeitsunfähigkeit für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

von Sebastian Barg

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sogenannte eAU, hat begonnen.

Abrufbare Bescheinigungen:

  • Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt/- Zahnarzt
  • Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitssunfall
  • stadtionärer Aufenthalt im Krankenhaus

Schon seit dem 1. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag mehr für Ihre Krankenkasse.

Ihr Arzt schickt Ihre Krankmeldung stattdessen in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse.

Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.

Ab dem 1. Januar 2023 wird sich der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber ändern. In Zukunft müssen die gemeldeten

Daten der Arbeitsunfähigkeit digital durch Ihre Krankenkasse bestätigt werden.

Die ärztliche Papierbescheinigung für den Arbeitgeber entfällt ab dem 1. Januar 2023.

 

Es gibt Ausnahmen:

Folgende Bescheinigungen werden nicht elektronisch abgerufen. Diese müssen weiterhin in Papierform vorgelegt werden.

  • Privatärzten
  • Ärzten im Ausland
  • Rehabilitationsleistungen
  • Beschäftigungsverbote
  • Erkrankung des Kindes
  • Wiedereingliederung

Sie haben weiterhin eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Davon werden Sie auch durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entbunden.

 

Ab dem 1. Januar 2023 ist bei uns folgendes Verfahren für die Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgesehen:

Melden Sie sich unverzüglich (vor Dienstantritt)  bei Ihrem Vorgesetzten oder dessen Vertreter, um Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen.

Bitte beachten Sie: An der Pflicht, uns Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts.

 

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