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elektronischen Rechtsverkehr elR: Vorgaben zu Dateinamen

von Sebastian Barg

Folgende Vorgaben sind bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (elRV) zu beachten:

Vorgaben zu Dateinamen:

• die Länge von Dateinamen darf nur 90 Zeichen inkl. der Dateiendungen betragen
• in Dateinamen dürfen alle Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü und ß genutzt werden
• es dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden
• Punkte sind nur als Trenner zwischen dem Dateinamen und der Dateinamenserweiterung zulässig
• Nur bei konkatenierten Dateinamensendungen, z.B. bei abgesetzten Signaturdateien, dürfen Punkte auch im Dateinamen genutzt werden (bspw. Klageschrift.pdf.pkcs7)

 

Nicht erlaubt sind deshalb:

• die folgenden Sonderzeichen (außer Umlaute, ß, Unterstrich und Minus) sind nicht erlaubt: ‚ { } ( ) % & @ # $ ~ ! ^ ? * < > . , \ + : = / “ ; [ ] |
• Leerzeichen sind nicht erlaubt; als Trennzeichen sind deshalb im Dateinamen Unterstrich oder Minus einzusetzen

 

Standardmäßig prüft der proGOV-Server diese Vorgaben der Justiz nicht vor dem Versand.
Textnachrichten im Mailbody sind nicht zulässig und werden durch den proGOV-Server entfernt.
Eine komplette Dokumentation der procilon Group befindet sich in der Anwenderdokumentation ERV beBPo.

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